Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 94
§ 94 – Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung
(1) Für die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel zusammen aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und aus anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Qualitätsklassen 2 und 3. (2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklassen 2 und 3 sind nur anrechnungsfähig, soweit zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind: die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 betragen mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung und normal der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 3 ist kleiner als ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung. normal arabic
Kurz erklärt
- Die anrechnungsfähigen Eigenmittel setzen sich aus verschiedenen Qualitätsklassen zusammen.
- Qualitätsklasse 1 muss mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung ausmachen.
- Eigenmittel der Qualitätsklassen 2 und 3 sind nur unter bestimmten Bedingungen anrechnungsfähig.
- Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel der Qualitätsklasse 3 ist normalerweise kleiner als ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung.
- Die Regelung dient der Sicherstellung der finanziellen Stabilität.